Marktüberwachung
1. Produkte mit besonderen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Für Produkte mit besonderen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die nach den Europäischen Richtlinien des neuen Ansatze in Verkehr gebracht wurden (CE-Kennzeichnung) müssen die grundelegenden Anforderungen der zutreffenden Richtlinie(n) erfüllen. Dies wird durch die Anbringung des CE-Zeichens und der dazughörigen Konformitätserklärung durch die Hersteller bestätigt. Die europäischen Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte durch die nationalen Aufsichtsbehörden durchzuführen. Ziel der Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte, ist die Kontrolle, ob zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und ggf. zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Anforderungen der nationalen Vorschriften Verordnungen nach § 8 ProdSG) zum Umsetzen der Europ. Richtlinien, erfüllt werden.
2. Deutsches System der Überwachung
Die Überwachung ist in Deutschland durch die Vorschriften des Abschnitts 6 ProdSG geregelt, in dem die Aufgaben und die Befugnisse der zuständigen Behörden festgelegt sind, die erforderlichen Meldverfahren bei festgestellten fehlerhaften Produkten sowie die Veröffentlichung von Informationen an die Öffentlichkeit. Danach obliegt in Deutschland die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die Weiterleitung gesetzlich vorgesehener Meldungen über die von der zuständigen Behörde in Deutschland vorgefundenen mangelhaften Produkte, die dem Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen.
- Räume und Grundstücke zu betreten, in den Produkte hergestellt werden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden
- Arbeitsplätze besuchen, an denen Produkte in Betrieb genommen werden
- Produkte besichtigen und prüfen
- Anforderung aller Informationen (technische Unterlagen, Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen)
Informationen über die Konformität eines Produktes lassen sich auch bei Prüfungen während des Einsatzes oder durch Analysen von Unfallursachen gewinnen. Somit sind auch die Berufsgenossenschaften in den Prozess der Marktüberwachung mit eingebunden.
Beschwerden von Verbrauchern oder anderen Benutzern über das Produkt sowie Beschwerden von Herstellern und Händlern können auch Informationen liefern für die Marktüberwachung. Darüber hinaus ist über die öffentliche Datenbank ICSMS ein Forum eingerichtet, in der direkt Beschwerden, Mängel und Meinungen zu Produkten den Behörden mitgeteilt werden können.
3. Kooparation mit den Berufsgenossenschaften
Zur Nutzung von Synergieeffekten haben die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger eine Kooperation im Bereich der Sicherheit von Arbeitsmitteln beim Inverkehrbringen vereinbart (Kooperationsvereinbarung im Bereich der Sicherheit der Arbeitsmittel beim Inverkehrbringen vom 4.5.2004).
Geregelt wird im Wesentlichen einen organisierten gegenseitigen Informationsaustausch. Hiermit soll eine zielgerichtete Planung und Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen durch die Länder unterstützt werden, ohne dass zusätzlichen Aufwende für die Kooperationspartner entstehen.
Stellt die Berufsgenossenschaft einen Mangel fest, wird die zuständige Landesbehörde informiert. Die Landesbehörde wird nach Prüfung dann ggf. die entsprechenden Maßnahmen einleiten (Untersagungsverfügung, Schutzklauselverfahren, RAPEX-Meldung, Empfehlung SEGM) und die Berufsgenossenschaft über die eingeleiteten Maßnahmen (über System ICSMS) informieren
4. Informationssysteme über fehlerhafte Produkte
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht jede Woche einen Bericht über nicht essbare Produkte, vor denen sie aus den Mitgliedstaaten Warnungen erhält. Im Durchschnitt treffen bei der Kommission über das EU-weite Schnellinformationssystem für gefährliche Produkte (RAPEX) pro Woche zwei bis vier Produktwarnungen ein. Dabei handelt es sich meistens um Spielzeugartikel und Elektrogeräte. Oft geht es dabei um Erstickungsgefahren, Stromschläge oder Entflammungen.
Die BAuA veröffentlicht die Untersagungsverfügungen (UV) gemäß § 31 Produktsicherheitsgesetzes.
5. Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch Hersteller und Händler
Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) 2001/95/EG, in deutsches Recht umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), verpflichtet Hersteller und Händler die zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie Kenntnisse über gefährliche Produkte haben. Für dieses Meldeverfahren hat die europäische Kommission Leitlinien herausgegeben, um die Anwendung dieser Vorgaben zu erleichtern. Außerdem soll die Leitlinien den Inhalt und die Gestaltung des Meldeformblattes festlegen.
Zweck der Leitlinien sind
1. den Umfang der Verpflichtung derart zu klären, dass nur für das Risikomanagement relvante Informationen gemeldet werden um eine übermäßige Informationsfülle zu verhindern
2. Kriterien festlegen zur Identifizierung von "seltenen Umständen" zu liefern, bei denen eine Meldung unerheblich ist
3. relevante Kriterien zum Begriff "gefährliche Produkte" liefern
4. den Inhalt der Meldungen definieren
5. festlegen, an wen und wie die Meldung zu übermitteln sind
6. festlegen, welche Anschlussmaßnahmen die eine Meldung erhaltenden Mitgliedstaaten zu treffen haben und welche Informationen vorzulegen sind.
6. Korrekkturmaßnahmen
Hersteller und Zwischenhändler müssen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im Sinne des Verbraucherschutzes entsprechende Korrekturmaßnahmen wie z. B. Ändern der Produkte, Informationen ausgeben, Warnhinweise geben, Rückruf von Produkten) durchführen, falls Ihnen Beweise vorliegen, dass eines Ihrer Produkte unsicher sein könnte. (mehr über Korrekturmaßnahmen)