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1. den Umfang der Verpflichtung derart zu klären, dass nur für das Risikomanagement relvante Informationen gemeldet werden um eine übermäßige Informationsfülle zu verhindern

2. Kriterien festlegen zur Identifizierung von "seltenen Umständen" zu liefern, bei denen eine Meldung unerheblich ist

3. relevante Kriterien zum Begriff "gefährliche Produkte" liefern

4. den Inhalt der Meldungen definieren

5. festlegen, an wen und wie die Meldung zu übermitteln sind

6. festlegen, welche Anschlussmaßnahmen die eine Meldung erhaltenden Mitgliedstaaten zu treffen haben und welche Informationen vorzulegen sind.

6. Korrekkturmaßnahmen
Hersteller und Zwischenhändler müssen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im Sinne des Verbraucherschutzes entsprechende Korrekturmaßnahmen wie z. B. Ändern der Produkte, Informationen ausgeben, Warnhinweise geben, Rückruf von Produkten) durchführen, falls Ihnen Beweise vorliegen, dass eines Ihrer Produkte unsicher sein könnte. (mehr über Korrekturmaßnahmen)

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