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Konformitätsbewertung
1. Allgemeines
Ensprechend des Gerätegruppe bzw. der Geräte-Kategorie stehen nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/34/EU unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung. Für die jeweilige Gerätekategorie stehen unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung aus der der Hersteller ein für ihn geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren auswählen kann (siehe unterstehende Übersichtsgrafik). Dabei schließen Konformitäsbewertungsverfahren die für eine höhere Kategorie (z. B. Gerätekategorie 2) geeignet sind, die konformitätsbewertungsverfahren für eine niedrigere Gerätekategorie (z. B. Gerätekategorie 3) ein. Für alle Produkte und Gerätekategorien hat der Hersteller zusätzlich die Auswahlmöglichkeit der Einzelprüfung (Modul G).
2. Elektrische Geräte
Für elektrische Geräte der Kategorie 1/M1 und 2/M2 wird die Konformitätsbewertung in Verbindung mit einer EU-Baumusterprüfung und einem zusätzlichem Modul durchgeführt. Die Anforderung zur Sicherstellung der Anforderungen an die Bauart bzw. an die Richtlinie kann der Hersteller durch ein Qualitätssicherungssystem erfüllen (Modul D bzw. Modul E) oder durch die Prüfung an jedem einzelnen Produkt (Modul F bzw. Modul C1). Das Qualitätssicherungssystem des Herstellers muss von einer notifizierten Stelle zertifiziert sein und die besonderen Anforderungen des Anhang IV bzw. Anhang VII der Richtlinie erfüllen. Als weitere Grundlage dieses Qualitätssicherungssystems können (das Vorhandensein eines bestehenden zertifizierten Qualitätsmanagementsystems EN ISO 9001 ist keine Muss-Forderung der Richtlinie) die Normen EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem) und EN 13980 (Explosionsgefährdete Bereiche - Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen) herangezogen werden.
2. Nicht-elektrische Geräte
Für nicht-elektrische Geräte (außer Motoren mit innerer Verbrennung) der Kategorie 2 und 3 erfolgt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul A.
Bei der Geräte der Kategorie 2 müssen zusätzlich die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII Nr. 2 einer notifizierten Stelle zur Aufbewahrung übermittelt werden. Da für beide Kategorien die notifizierte Stelle keine Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen vornimmt, darf auch nicht deren Kenn-Nummer neben dem CE-Zeichen angebracht werden.
Hinweis:
Übersicht der Konformitätsbewertungsverfahren
(Module auswählen für weitere Informationen)