A. Elektrische Betriebsmittel
Insgesamt vier Schutzprinzipien stehen zur Verfügung, um Zündquellen von Schutzsystemen und Geräten auszuschließen. Für die Umsetzung dieser Prinzipien stehen die (genormten) Zündschutzarten zur Verfügung, die durch entsprechende Nachweise bzw. Prüfungen realisiert werden. Im Wesentlichen geht es darum, unter Berücksichtiigung der stoffspezifischen Zündtemperatur, durch entsprechende Maßnahmen die exlplosionsfähige Atmosphäre von möglichen Zündquellen fernzuhalten, Funken bzw. zündfähige Temperaturen auszuschließen. Es können auch mehrere Zündschutzarten in einem Betriebsmittel kombiniert werden.
Tabelle: Schutzprinzipien elektrischer Betriebsmittel
Schutzprinzip |
Gas/Dämpfe |
Staub
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1. Explosionsfähige Gemische können in das Betriebsmittel, in dem sich eine Zündquelle befinden kann, eindringen und gezündet werden. Die Übertragung der im Inneren ablaufenden Explosion auf den umgebenden Raum wird ausgeschlossen. |
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2. Das Betriebsmittel besitzt eine Kapselung, die das Eindringen des explosionsfähigen Gemisches und/oder den Kontakt mit den funktionsbedingten möglichen inneren Zündquellen verhindert.
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3. Explosionsfähige Gemische können in das Gehäuse des Betriebsmittels eindringen, dürfen aber nicht gezündet werden. Funken und zündfähige Temperaturen müssen verhindert werden.
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4. Explosionsfähige Gemische können in das Gehäuse des Betriebsmittels eindringen, dürfen aber nicht gezündet werden. Funken und erhöhte Temperaturen dürfen nur begrenzt werden.
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B. Nicht-elektrische Betriebsmittel
Tabelle: Schutzprinzipien nicht-elektrischer Betriebsmittel
Schutzprinzip |
Gase/Dämpfe/Staub |
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1. Explosionsfähige Gemische können in das Betriebsmittel, in dem sich eine Zündquelle befinden kann, eindringen und gezündet werden. Die Übertragung der im Inneren ablaufenden Explosion auf den umgebenden Raum wird ausgeschlossen. |
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2. Das Betriebsmittel besitzt eine Kapselung, die das Eindringen des explosionsfähigem Gemisches und/oder den Kontakt mit den funktionsbedingten möglichen inneren Zündquellen verhindert
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3. Explosionsfähige Gemische können in das Gehäuse des Betriebsmittels eindringen, dürfen aber nicht gezündet werden. Funken und zündfähige Temperaturen müssen verhindert werden.
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4. Explosionsfähige Gemische können in das Gehäuse des Betriebsmittels eindringen, dürfen aber nicht gezündet werden. Funken und erhöhte Temperaturen dürfen nur begrenzt werden.
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