ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU
Aus Gründen der Wirschaftlichkeit werden die elektrischen und nicht-elektrische Betriebsmittel in Temperaturklassen eingeteilt. Gemäß den in der Kennzeichnung angegebenen Temperaturklasse werden explosionsgeschützte Betriebsmittel in ihren Oberflächentemperaturen so ausgelegt, dass die für die Temperaturklasse typische max. Oberflächentemperatur garantiert wird und damit eine Oberflächentemperaturzündung ausgeschlossen wird. Die Angabe der max. Oberflächentemperatur enthält einen Sicherheitsabstand zur kleinsten Zündtemperatur.
Anmerkung 1:
Wenn die maximale Oberflächentemperatur nicht vom Gerät selbst, sondern von den Betriebsbedingungen abhängig ist, z. B. erwärmte Flüssigkeit in einer Pumpe, dann müssen in der Betriebsanleitung die zutreffenden Angaben enthalten sein. Es darf dann auf dem Gerät bzw. Betriebsmittel keine Temperaturklasse oder eine Temperatur angegeben werden.
Anmerkung 2:
Betriebsmittel, die einer höheren Temperaturklasse entsprechen z. B. T5, sind auch für Anwendungen zulässig, bei denen eine niedrigere Temperaturklasse gefordert wird z. B. T2.
Tabelle: Temperaturklassen für elektrische Betriebsmittel und nicht-elektrische Betriebsmittel der Gerätegruppe II G:
Temperaturklasse |
Temperaturbereich |
max. Oberflächen- |
Typische Gase (mit Angabe der Explosionsgruppe), die der Temperaturklasse aufgrund ihrer Zündtemperatur zugeordnet werden |
T1 |
> 450 °C |
450 °C |
I: Methan II A:Aceton, Ammoniak, Methan, Methanol, Propan, Tuluol, Essigsäure II B:Stadtgas II C:Wasserstoff |
T2 |
> 300 bis ≤ 450 °C |
300 °C |
II A:Ethylalkohol, n-Butan |
T3 |
> 200 bis ≤ 300 °C |
200 °C |
II A:Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle |
T4 |
> 135 bis ≤ 200 °C |
135 °C |
II A:Acetaldehyd, Ethyleter |
T5 |
> 100 bis ≤ 135 °C |
100 °C |
- |
T6 |
> 85 bis ≤ 100 °C |
85 °C |
II C:Schwefelkohlenstoff |
Staub-Grenztemperaturen
Gerätegruppe I:
Nachstehene max. Oberflächentemperaturen dürfen nicht überschritten werden:
150 °C auf jeder Oberfläche, auf der sich Staub befindet oder
450 °C, wenn Kohlenstaubablagerungen nicht zu erwarten sind z. B. im Inneren von Gehäusen mit IP 5X
Voraussetzung: die max. Oberflächentemperatur wird auf dem Gerät angegeben und die Gerätekennzeichnung enthält ein "X" für besondere anzugebende Bedingungen in der Bedienungsanleitung
Gerätegruppe II:
Statt der Temperaturklasse wird die maximal zulässige Oberflächentemperatur (°C) des Betriebsmittels angegeben, da bei Stäuben ein Sicherheitsabstand zwischen der Oberfächentemperatur und der Zündtemperatur einzuhalten ist. Die zulässige Oberflächentemperatur muss vom konkreten Staub bzw. Staubgemisch ermittelt werden. Alternativ stehen umfangreiche Tabellenwerke und Datenbanken zur Verfügung. Außerdem stehen Labors zur Verfügung, die die zulässige Grenztemperatur ermitteln.
Das Bestimmungsverfahren für der Zündtemperatur wird nach der IEC 61241-2-1 durchgeführt. Abgelagerter Staub als Schicht wird nach Verfahren A bestimmt und eine Staubwolke wird nach Verfahren B bestimmt. Die zulässige Oberflächentemperaturen werden errechnet indem aus Verfahren A 75 °C subtrahiert werden oder 2/3 des Wertes von Verfahren B. Der kleinere der beiden so ermittelten Werte ist maßgebend für die zul. Oberflächentemperatur.
Tabelle: Beispiele zulässiger Oberflächengrenztemperaturen für ausgewählte Stäube (für Gerätegruppe II):
Bezeichnung des Staubes |
ermittelter Wert nach Verfahren A |
ermittelter Wert nach Verfahren B |
Zulässige Oberflächen-Grenztemperatur kleinster Wert: (Wert A - 75°C )oder (Wert B *2/3) |
Holzmehl |
300 °C |
400 °C |
225 ° C |
Cellulose |
370 °C |
500 °C |
295 °C |
Braunkohle |
225 °C |
380 °C |
150 °C |
Ruß |
385 °C |
620 °C |
310 °C |
Schwefel |
280 °C |
280 °C |
186 °C
|
Aluminium |
280 °C |
530 °C |
205 °C |