Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten
BetrSichV - überwachungsbedürftige Anlagen
1. Begriff "Änderungen" und "prüfpflichtige Änderungen"
Die BetrSichV führt für den zusätzlich für überwachungsbedürftige Anlagen neben dem Begriff "Änderungen" auch "prüpflichtige Änderungen" ein.
Wird eine überwachungsbedürftige Anlage "wesentlich verändert", so muß sie den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes(ProdSG) bzw. den nach § 8 ProdSG erlassenen Verordnungen z. B. 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) für neue technische Arbeitsmittel entsprechen.
2. Begriffsbestimmungen |
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Begriff |
Definition |
Anmerkungen |
Änderung |
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Werden Änderungen an Arbeitsmittel durchgeführt, gelten die Abs. 1 bis 3 für Instandhaltungsarbeiten entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Abs. 5 BetrSichV erfüllt werden. Er hat zu prüfen ob prüfpflichtige Änderungen durchgeführt wurden. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei der Änderung von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetz ergeben. |
prüflichtige Änderung |
ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. (Def. nach § 2 BetrsichV) |
siehe auch § 14 Absatz 3 der BetrSichV |
wesentliche Veränderung
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jede Änderung, die die Anlage soweit verändert, dass sie den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht (siehe auch ProdSG) |
Die Anforderungen an diese Arbeitsmittel müssen den Beschaffungsanforderungen für neue Arbeitsmittel entsprechen. Falls neu in Verkehr gebracht, ist auch eine Konformitätsbewertung durchzuführen. |
3. Auswirkungen von Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
Prüfpflichtige Änderung |
Wesentliche Veränderung |
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Prüfung vor Wiederinbetriebnahme |
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ist nach Maßgabe der in Anhang 2 BetrSichV genannten Vorgaben durchzuführen |
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ist nach Maßgabe der in Anhang 2 BetrSichV genannten Vorgaben durchzuführen |
Erlaubnis
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Änderungen der Bauart und der Betriebsweise: |
Für bestimmte Anlagen nach § 13 BetrSichV (z.B. Dampfkessel Kategorie IV) ist eine erneute Erlaubnis zu beantragen |
wiederkehrende Prüfungen
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Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. |
Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. |
4. Abgrenzung zu den Europäischen Richtlinien bei Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
Produkte nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien z.B. über Druckgeräte, Aufzuganlagen, Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdete Bereiche, die instandgesetzt werden, ohne dass ihre ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist, werden nicht als neue Produkte im Sinne dieser Richtlinien angesehen.
Ein Produkt, an dem nach der Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen vorgenommen wurden, kann als neues Produkt angesehen werden. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das geänderte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist.
(siehe »Blue Guide« Abschn 2.1 und Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie 1/3 und 1/4)
5. Interpretation des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Länder für den im ProdSG benutzen Begriff "wesentliche Veränderungen" für Maschinen
Die Einstufung der Reparatur- und Änderungsmaßnahmen an einer gebrauchten Anlage hat wesentliche Konsequenzen in Bezug auf die Prüfungen und Bewertungen der Anlage. Die Definition des Begriffs der "wesentlichen Veränderung"ist aus dem ProdSG abgeleitet. Dementsprechend ist analog der Verfahrensweise nach dem ProdSG vorzugehen indem durch eine systematische Untersuchung analog DIN EN ISO 12100 festgestellt wird, ob eine "wesentliche Veränderung" im Sinne des ProdSG bzw. BetrSichV vorliegt und ggf. eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen ist. Eine Hilfe zur systematischen Untersuchung ist das Interpretationspapier des Bundesminsterium für Arbeit und Soziales und der Länder zum Begriff "wesentliche Veränderung", das für den Bereich "Maschinen" ausgearbeitet wurde.
Den Ablauf der systematischen Untersuchung ist in nebenstehendem Bild dargestellt.