Fragen und Antworten (FAQ)
zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wer ist verantwortlich, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Betrieb umgesetzt wird?
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die BetrSichV in seinem Betrieb umgesetzt wird.
Wie kann die Betriebssicherheitsverordnung im Betrieb umgesetzt werden?
Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Arbeits- und Verfahrensabläufe für seinen Betrieb festzulegen, um die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und die bereits in § 3 Abs. 2 ArbSchG geforderte Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Einbindung in Führungsstrukturen, zu erfüllen.
Wie geht man vor, wenn man die Gefahren im Betrieb ermitteln soll?
1. Schritt:
Alle Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte und Anlagen einschl. überwachungsbedürftiger Anlagen) erfassen. Vorhandene Prüfbücher, Inventarlisten etc. können hierzu hilfreich sein.
2. Schritt:
Die von den einzelnen Arbeitsmitteln ausgehende Gefährdungen sind jeweils zu ermitteln und zu bewerten. Die bereits nach ArbSchG erstellte Gefährdungsbeurteilung ist mit dem Blick auf Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind und auf die Wechselwirkungen mehrerer Arbeitsmittel untereinander bzw. mit Arbeitsstoffen/Arbeitsumgebung, kritisch zu hinterfragen und ggf. zu ergänzen.
3. Schritt:
Entsprechende Maßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Sie müssen gewährleisten, dass die Arbeitsmittel über die gesamte Lebensdauer sicher benutzt werden können. Hierzu gehört auch die Festlegung der erforderlichen Prüfungen.
4. Schritt:
Die Wirksamkeit der Maßnahmen sind zu überprüfen.
Was hat der Arbeitgeber zu beachten, wenn er seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel bereitstellt?
Es dürfen grundsätzlich nur Arbeitsmittel beschafft werden, die den Beschaffenheitsanforderungen nach einer Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG entsprechen. Findet für ein Arbeitsmittel keine Beschaffenheitsvorschrift Anwendung (z.B. Rechtsverordnung nach § 3 ProdSG, die die europäischen Richtlinien für den freien Warenverkehr in nationales Recht umsetzen), sind mindestens die Anforderungen an die Beschaffenheit nach dem Anhang 1 der BetrSichV einzuhalten.
Der Arbeitgeber legt in Abhängigkeit von der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen die erforderlichen Prüfungen fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Betriebsweise die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen. Die Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen sind zu berücksichtigen.
Über die Gefahren der sich in Ihrem Umfeld befindlichen Arbeitsmitteln und über die sichere Benutzung dieser Arbeitsmittel sind die Beschäftigten zu unterrichten.
Gelten die gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 der BetrSichV auch für überwachungsbedürftige Anlagen?
Als Teilmenge von Anlagen gehören überwachungsbedürftige Anlagen auch zu Arbeitsmitteln und deshalb trifft der Abschnitt 2 auch für überwachungsbedürftige Anlagen zu. Allerdings trifft dies nur zu, wenn ein Arbeitgeber die Anlage betreibt und die Beschäftigten die Anlage bei der Arbeit benutzen.
Gilt die Betriebssicherheitsverordnung für alle überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG?
Sie gilt nur für die überwachungsbedürftigen Anlagen, die in § 1 der BetrSichV aufgeführt sind.
Für welche Fluide gelten bei Rohrleitungsanlagen die betrieblichen Regelungen nach Abschnitt 3?
Sie treffen nur für die Fluide mit den Gefährlichkeitsmerkmalen zu, die gem. § 1 Abs.2 d aufgeführt sind: entzündlich, leichtentzündlich, hochentzündlich, ätzend oder giftig. Leitungen für Fluide mit Gefährlichkeitsmerkmalen wie sie für die Beschaffenheitsanforderungen für Druckgeräte festgelegt sind, wie explosionsgefährlich und brandfördernd sind keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV und fallen daher nicht unter die Betriebsvorschriften nach Abschnitt 3 BetrSichV.
Anmerkung: Rohrleitungen, die Bestandteil einer Druckbehälteranlage oder Dampfkesselanlage sind, sind unabhängig von den genannten Fluiden, die Betriebsvorschriften nach Abschnitt 3 anzuwenden.
Muss bei wesentlichen Veränderungen an bestehenden Druckgeräten bzw. Druckgeräteanlagen eine Konformitätsbewertung nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG durchgeführt werden?
Falls eine Anlage wesentlich verändert wird, muss sie den Anforderungen der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) (setzt die Beschaffenheitsanforderungen für Druckgeräte in deutsches Recht um) entsprechen. Eine Konformitätsbewertung incl. CE-Kennzeichnung ist durchzuführen, wenn das Druckgerät bzw. die Druckgeräteanlage nach einer wesentlichen Veränderung erneut in Verkehr gebracht wird. z .B. beim Verkauf.
Welche betriebliche Anforderungen werden an überwachungsbedürftige Anlage gestellt?
Die Regelungen für betrieblichen Anforderungen der BetrSichV beschränken sich auf die Montage, Installation und den Betrieb. Alleiniger Sicherheitsmaßstab ist der Stand der Technik der in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (z. B. TRBS) berücksichtigt wird. Bei Anwendung dieser Regeln kann der Betreiber der Anlage vermuten, dass er die Vorschriften der BetrSichV eingehalten hat.
Ist für eine nach § 1 Abs. 2 der BetrSichV aufgeführte überwachungsbedürftige Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Eine überwachungsbedürftige Anlage ist ein Arbeitsmittel (falls ein Arbeitgeber die Anlage betreibt und die Beschäftigten die Anlage bei der Arbeit benutzen) und somit ist auch eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, welche Vorschriften lösen die Vermutung aus, dass die Vorschriften an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel nach der BetrSichV erfüllt sind?
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (z. B. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind geeignet, um die Anforderungen zu erfüllen.
Sind überwachungsbedürftige Anlagen grundsätzlich der zuständigen Behörde zur Erlaubnis anzumelden?
Die Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart und der Betriebsweise sind bei zuständigen Behörde nur bei Anlagen einzuholen, wo ein besonders hohes Gefahrenpotential vorliegt, wie z. B. Dampfkesselanlagen der Kategorie IV, bestimmte Füllanlagen, sowie bestimmte Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen.
Ist die Prüfung vor Inbetriebnahme obligatorisch?
Alle überwachungsbedürftigen Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und nach wesentlichen Veränderungen auf ihren sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand, hinsichtliche der Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktionsweise zu überprüfen.
Wer veranlasst die Prüfung vor Inbetriebnahme?
Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Veränderungen durch die zugelassenen Überwachungsstellen bzw. durch befähigte Personen durchführen zu lassen.
Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er eine befähigte Person beauftragt?
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die korrekte Auswahl der befähigten Person, die für die vorgesehenen Prüfungen aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Welche Prüfungsfristen für Wiederkehrende Prüfungen gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen?
Die Prüffristen sind vom Betreiber im Rahmen einer sicherheitstechnischem Bewertung oder auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsanalyse festzulegen. Die in der BetrSichV genannten Höchstfristen für bestimmte Druckgeräte sind zu beachten. Falls die wiederkehrenden Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, werden die vom Betreiber ermittelten Prüffristen von der zugelassene Überwachungsstelle überprüft.
Wer bestimmt die Prüfungsfristen für wiederkehrende Prüfungen für Anlagen bzw. Anlagenteile, für die nach § 15 Abs. 5 der BetrSichV keine Höchstfristen festgelegt sind?
Für diese Anlagen bzw. Anlagenteile sind die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch den Betreiber aufgrund der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen.
Müssen die Prüfungsfristen für wiederkehrende Prüfungen an die zuständige Behörde gemeldet werden?
Nur bei Anlagen bzw. Anlagenteile deren Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss, sind die Prüfungsfristen der zuständigen Behörde zu melden.
Wie sind Prüfungsfristen zu ermitteln, wenn die Anlagenteile mehrere Druckkammern aufweisen?
Die einzelnen Kammern sind zur Ermittlung der Prüffristen gesondert zu betrachten.
Können die bisherigen technischen Regelwerke z. B. TRD, TRB, TRR, TRbF usw. weiter verwendet werden?
Die bewährten Regelwerke können so lange angewendet werden (spätestens jedoch bis zum 31.12.2012), bis der Ausschuss für Betriebssicherheit ein neues, auf die BetrSichV gestütztes Regelwerk, erarbeitet hat.
Ab wann sind die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV für bereits vorhandene Anlagen (Anlagen die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb waren) anzuwenden?
Die wiederkehrenden Prüfungen waren spätestens bis zum 31.12.2007 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Betreiber die Anlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu unterziehen bzw. eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung zu bestimmen.
... zum Verordnungstext