Leitlinie A 1.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 1 in Verb. mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe"
Frage:
Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?
Antwort:
Ja, wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden. Wenn diese Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen und von Beschäftigten verwendet werden, sind sie Arbeitsmittel. Sie sind keine Arbeitsmittel, wenn sie nicht durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden, z. B. ausschließlich zur Selbstnutzung durch Dritte. Die BetrSichV findet in diesem Fall keine Anwendung.
Hinweis:
Überschreitet ein Behindertenaufzug eine Absturzhöhe von 3 m, so ist dieser eine überwachungsbedürf- tige Anlage gemäß § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BetrSichV, sofern der Behindertenaufzug gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient. Daraus ergeben sich Pflichten für den verantwortlichen (gleichgestellten) Arbeitgeber gemäß Abschn. 2 sowie Abschn. 3 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV zum Schutz von Beschäftigten und ggf. anderen Personen.