Leitlinie A 1.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe"
Frage:
Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?
Antwort:
Ja, aber nur wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit bedient und/oder benutzt werden. Diese Behindertenaufzüge sind jedoch keine Aufzugsanlagen i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV und gehören somit nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Wenn Behindertenaufzüge in der Öffentlichkeit zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen, sind sie kein Arbeitsmittel. Der Abschnitt 2 BetrSichV findet demnach keine Anwendung.
Da die Absturzhöhe unter 3 m liegt, sind diese Behindertenaufzüge keine überwachungsbedürftige Anlagen. Demnach findet auch Abschnitt 3 BetrSichV keine Anwendung.