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Leitlinie A 1.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe"

 

Frage:
Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?

 

Antwort:
Ja, aber nur wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit bedient und/oder benutzt werden. Diese Behindertenaufzüge sind jedoch keine Aufzugsanlagen i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV und gehören somit nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Wenn Behindertenaufzüge in der Öffentlichkeit zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen, sind sie kein Arbeitsmittel. Der Abschnitt 2 BetrSichV findet demnach keine Anwendung.
Da die Absturzhöhe unter 3 m liegt, sind diese Behindertenaufzüge keine überwachungsbedürftige Anlagen. Demnach findet auch Abschnitt 3 BetrSichV keine Anwendung.

 


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