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Leitlinie A 2.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Gebäude / Gebäudebestandteile / Einrichtungen"

 

Frage:
Gehören Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

 

Antwort:
Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der ArbStättV. Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z.B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden.

 


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