Leitlinie A 2.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"
Frage:
Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort:
Ja, Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden (z. B. Gebrauchen im Bedarfsfall, Warten, Prüfen) sind Arbeitsmittel und unterliegen damit Abschn. 2 BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöscher (UN-Nummer 1044) und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV, weil sie Druckgeräte i. S. d. RL 2014/68/EU und gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a BetrSichV sind.
Hinweis: Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen fallen auch in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung.