www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie A 2.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"

 

Frage:
Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

 

Antwort:
Ja, Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden (z. B. Gebrauchen im Bedarfsfall, Warten, Prüfen) sind Arbeitsmittel und unterliegen damit Abschn. 2 BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöscher (UN-Nummer 1044) und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV, weil sie Druckgeräte i. S. d. RL 2014/68/EU und gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a BetrSichV sind.

Hinweis: Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen fallen auch in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung.


oben