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Leitlinie A 3.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 3 „Wartungs- und Prüfpersonal“

 

Frage:
Sachverhalt
Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, ist in vielen Fällen nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals, sondern er beauftragt ein externes Unternehmen.

Welche Pflichten haben jeweils die Arbeitgeber?

 

Antwort:
Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, hat die Pflicht, für die sichere Verwen- dung seiner Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik zu sorgen. Hierzu gehört auch der Schutz seiner Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114. Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem zu wartenden bzw. zu prüfenden Arbeitsmittel nach § 3 BetrSichV zu beurteilen und notwendige Maßnahmen für die sichere Verwendung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung von §§ 6, 8, 9 und insbesondere von § 10 Abs. 2 und 3 BetrSichV zu ermitteln.

Das zu wartende bzw. zu prüfende Arbeitsmittel ist für den Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfperso- nals als Arbeitsgegenstand zu betrachten. Zusätzlich sind die Bestimmungen des § 13 BetrSichV zu beachten.

 


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