Leitlinie A 4.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
zu § 4 "Seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte"
Frage:
Sind seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten auch dann zulässig, wenn der Einsatz kollektiver Absturzsicherungen möglich wäre?
Antwort:
Wenn zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben (Nr. 5.1.2 Anhang 2 BetrSichV).
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann. (5.1.5 Anhang 2 BetrSichV)
Auf die TRBS 2121 Teil 3 wird hingewiesen.