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Leitlinie A 6.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 6 i. V. m. Anhang I Nummer 3.1.1 Buchstabe c „Seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte“

 

Frage:
Sind seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten auch dann zulässig, wenn der Einsatz kollektiver Absturzsicherungen möglich wäre

 

Antwort:
Wenn zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen) nachrangig zu anderen z. B. kollektiven Schutzmaßnahmen (z. B. Gerüste mit Fangnetzen). Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Verwendung erlauben (§ 5 Abs. 1 BetrSichV).

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann (Anh. 1 Nr. 3.1.4 Buchst. b BetrSichV).

Hinweis: Auf die TRBS 2121 Teil 3 wird hingewiesen.


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