Leitlinie A 7.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Akzeptiert vom LASI: Juli 2003 |
Leitlinie zu:
§ 7 "Mindestvorschriften"
Frage:
Die Beschaffenheit schon in den Verkehr gebrachter Arbeitsmittel muss den Mindestvorschriften der jeweiligen Anhänge 1, 2 oder 4 BetrSichV entsprechen. Für die Bereitstellung ist aber der Stand der Technik zu berücksichtigen. Widerspricht sich dies?
Antwort:
Nein.
Die Trennung von Beschaffenheit sowie Bereitstellung und Benutzung ist in einem großen Bereich durch das europäische Recht vorgegeben. Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel beim Inverkehrbringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Dieser wird aber durch die Mindestvorschriften aufgehoben, da beim Unterschreiten dieser Anforderungen Gefahren für die Beschäftigten zu unterstellen sind.
Gibt es für die Arbeitsmittel keine Rechtsvorschriften, müssen sie jedoch den Mindestvorschriften des Anhangs 1 BetrSichV genügen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.