Leitlinie A 7.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Akzeptiert vom LASI: Juli 2003 Geändert: Sept. 2010 |
Leitlinie zu:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 "Gebrauchte Arbeitsmittel"
Frage:
Sind bei gebrauchten Arbeitsmitteln nach Verkauf und neuem Einsatz (d. h., bei erstmaliger Bereitstellung durch den neuen Arbeitgeber) die Richtlinienanforderungen zu erfüllen oder nicht?
Antwort:
Es gibt folgende Fälle zu beachten:
1. Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus Drittstaaten in den EWR müssen die Richtlinienanforderungen erfüllt werden.
2. Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Bereitstellung und der Benutzung des Arbeitsmittels entsprechend § 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen auf Grund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen mindestens dem Anhang 1 BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
(siehe auch Leitlinie zum GPSG LL 4/1 (LASI-Veröffentlichung 46))