Leitlinie A 7.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 3 |
Leitlinie zu:
§ 7 "Neue bereitgestellte Arbeitsmittel, die vor 31. Dezember 2002 überwachungsbedürftig gewesen wären"
Frage:
Welchen Beschaffenheitsanforderungen müssen (neue) Arbeitsmittel genügen, die bis 31. Dezember 2002 von einer Verordnung nach § 11 GSG erfasst worden wären, aber nach § 1 Abs. 2 BetrSichV nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen?
Z. B.: Dampfkessel / Druckbehälter und Rohrleitungen i. S. Art. 3 Abs. 3 DGRL, Güteraufzüge, Behindertenaufzüge mit Absturzhöhen bis 3 m, Lageranlagen unter 10.000 Liter.
Antwort:
Sofern zutreffend, sind die EG-Richtlinien zu erfüllen.
Die Arbeitsmittel mussten bisher und haben auch zukünftig den Stand der Technik einzuhalten. Bislang wurde dieser Stand der Technik beispielhaft mit den technischen Regeln beschrieben. Diese können weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden.