Leitlinie A 7.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 7 "Vermietete Arbeitsmittel"
Frage:
Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anhang 1 BetrSichV, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?
Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein.