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Leitlinie A 7.6

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 7 "Nachrüstforderungen"

Frage:
Werden an Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen), die bereits vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt waren, durch die BetrSichV höhere Beschaffenheitsanforderungen gestellt, so dass diese nachgerüstet werden müssen?

 

Antwort:
Durch die BetrSichV werden grundsätzlich keine Nachrüstforderungen erhoben, sofern die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen zu Anhang 1 BetrSichV nichts anderes ergibt.
Ausgenommen davon sind besondere Arbeitsmittel, die spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV entsprechen mussten. Mit Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV wurde in Umsetzung von EG-Richtlinien für besondere Arbeitsmittel das Mindest-Sicherheitsniveau weiter angehoben, so dass sich daraus (z. B. für Flurförderzeuge) Nachrüstforderungen ergeben konnten.


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