Leitlinie A 7.6 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 7 "Nachrüstforderungen"
Frage:
Werden an Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen), die bereits vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt waren, durch die BetrSichV höhere Beschaffenheitsanforderungen gestellt, so dass diese nachgerüstet werden müssen?
Antwort:
Durch die BetrSichV werden grundsätzlich keine Nachrüstforderungen erhoben, sofern die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen zu Anhang 1 BetrSichV nichts anderes ergibt.
Ausgenommen davon sind besondere Arbeitsmittel, die spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV entsprechen mussten. Mit Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV wurde in Umsetzung von EG-Richtlinien für besondere Arbeitsmittel das Mindest-Sicherheitsniveau weiter angehoben, so dass sich daraus (z. B. für Flurförderzeuge) Nachrüstforderungen ergeben konnten.