Leitlinie A 8.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 8 Abs. 5 und 6 „Notbefehlseinrichtung“
Frage:
Müssen alle gebrauchten Maschinen eine Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen vorweisen?
Antwort:
Ja. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat. Dies ist bei Maschinen mit großem Nachlauf der Fall, z. B. bei großen Ständerbohrmaschinen, großen Drehmaschinen oder großen Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen. Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung infolge hohen Drehmo- ments zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche Schutz- maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, um die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.
Bei manuell gesteuerten Maschinen kann z. B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mecha- nisch zugestellten Walzen ergriffen werden.
Bei automatisch gesteuerten Maschinen (z. B. automatisch gesteuerte Rollenwalzmaschinen) kann die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns nicht in Anspruch genommen werden. Das Auslösen der Notbe- fehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dazu muss bei großen Maschinen eine Notbefehlseinrichtung von jeder Bedienstelle der Maschinen aus leicht und ungehindert erreichbar sein (z. B. bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte Notbefehlseinrichtung).