Leitlinie A 9.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 „Schutz vor herausschleudernden Gegenständen“
Frage:
Welche Schutzmaßnahmen müssen bei großen Bearbeitungszentren, die begangen werden müssen und die aufgrund großer Werkstücke nicht durchgängig umhaust werden können, zum Schutz vor herausschleudernden Gegenständen angewendet werden?
Antwort:
Bei solchen Maschinen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch Energieberechnung die mögliche Weite des Herausschleuderns von Teilen zu ermitteln. Im Ergebnis der Gefährdungs- beurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen als Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkonzept gemäß TRBS 1111) festzulegen. Wenn bei solchen Maschinen eine durchgängige Einhausung nicht realisierbar ist, können organisatorische Maßnahmen und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung ein wichtiger Bestandteil des Schutz- konzeptes sein.
Hinweis:
Auf die TRBS 2111 wird hingewiesen.