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Leitlinie A 11.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 11 "Aufzeichnung der Prüfergebnisse"

 

Frage:
Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmittel aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden?


Antwort:
Wird beantwortet durch TRBS 1201 Nr. 4.2.2

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)



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