Leitlinie A 14.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§§ 14 und 16 „Herstellerangaben“
Frage:
Hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?
Antwort:
Nein. Der Arbeitgeber hat die Prüffristen gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV auf Grundlage der Gefährdungs- beurteilung und unter Beachtung der in Anh. 2 und Anh. 3 festgelegten Höchstprüffristen für bestimmte Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Herstellerangaben für Prüffristen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu berücksichtigen, die sich der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 BetrSichV beschafft hat. D. h. es ist zulässig, entsprechend der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dargestellten betrieblichen Verwendungsbedingungen von den Herstellerangaben abweichende Festlegungen zu treffen.