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Leitlinie A 14.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 2 „Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiese- ne Personen (euP)“

 

Frage:
Sachverhalt: Die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) kann nach den Durchführungsanweisungen zum § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 (DGUV V 3) Aufgaben für das ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen an Betriebsmitteln der Tabelle 1 B mit geeigneten Messgeräten übernehmen.

Inwieweit ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel nach § 14 Abs. 2 BetrSichV einsetzbar?
Darf z. B. ein Haustechniker (Hausmeister), ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als euP die elektrische Prüfung mit geeigneten Messgeräten durchführen?

Antwort:
Jeder Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen sind und welche durch eine unterwiesene Person erfolgen können. Die in § 14 BetrSichV genannten Prüfungen dürfen ausschließlich durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden. Diese können andere Personen mit Aufgaben beauftragen (z. B. Haustechniker als elektrotechnisch unterwiesene Personen) und sich deren Messergebnisse zu eigen machen. Die in § 5 DGUV V 3 genannte Person (euP) ist keine zur Prüfung befähigte Person, da sie nicht die Anfor- derungen der BetrSichV erfüllt. Die euP kann somit, entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt, in diesem Zusammenhang in begrenz- tem Umfang „unselbständig“ Prüfungen vornehmen, wie z. B. das Prüfen einfacher ortveränderlicher Arbeitsmittel mit geeigneten Prüfgeräten. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung bleibt letztlich bei der zur Prüfung befähigten Person, die dann die Aufzeichnungen über die Prüfung erstellt.

Hinweis 1:
Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person werden in der TRBS 1203 konkretisiert. Eine Elektrofachkraft i. S. d. bisherigen § 2 Abs. 3 DGUV V 3 erfüllt im Wesentlichen die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person.

Hinweis 2:
Nach VDE 0105-100 Abschn. 3.2.5 ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (euP), wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

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