Leitlinie B 2.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 4 |
Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 6 "Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage"
Frage:
Welche Maßnahmen sind nach einer wesentlichen Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage durchzuführen?
Antwort:
Eine wesentliche Veränderung bedeutet, dass praktisch eine neue Anlage entsteht (siehe Begründung des Gesetzgebers). Wird eine wesentlich veränderte Anlage zusätzlich anderen überlassen, so gilt sie als neu in Verkehr gebracht (siehe § 2 Abs. 8 GPSG). Sie muss damit alle Anforderungen einer neuen Anlage erfüllen, d. h., sie muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und, sofern zutreffend, mit einer Konformitätserklärung und einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird sie nicht anderen überlassen, ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV der Stand der Technik (z.B. grundlegende Sicherheitsanforderungen der Richtlinien) einzuhalten.
Bei Aufzugsanlagen nach Richtlinie 95/16/EG und Maschinen nach Anhang IV Buchstabe A Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG hat der Betreiber die Pflichten des Herstellers zu erfüllen, wenn er die Anlage für die eigene Nutzung wesentlich verändert. Dies bedeutet, dass bei wesentlichen Veränderungen dieser Anlagen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV greift und somit alle Anforderungen der Richtlinie (einschl. Konformitätserklärung und CE- Kennzeichnung) zu erfüllen sind unabhängig davon, ob diese Anlagen erneut überlassen werden oder nicht. Im Übrigen ist nach einer wesentlichen Veränderung der in § 13 Abs. 1 BetrSichV genannten Anlagen eine Erlaubnis zu beantragen, sind Prüfungen vor Inbetriebnahme entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV sowie eine neue sicherheitstechnische Bewertung und Festlegung der Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
Bei Aufzugsanlagen nach Richtlinie 95/16/EG und Maschinen nach Anhang IV Buchstabe A Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG wird auf TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen verwiesen. Bei Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Entleerstellen wird auf die TRBS 1122 Änderung / wesentliche Veränderung von überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 verwiesen.
Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - verwiesen.