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Leitlinie B 2.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 5 "Änderung"

 

Frage:
Gemäß § 2 Abs. 5 BetrSichV gilt als Änderung jede Maßnahme bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Der Begriff Beeinflussung kann im positiven, aber auch im negativen Sinn verstanden werden. Hieraus wäre zu schlussfolgern, dass (auch wenn die Sicherheit der Anlage verbessert wird) sich eine Rechtsfolge z.B. nach § 14 BetrSichV ergeben würde.

Ist dies zwangsläufig so?


Antwort:
Ja, in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur BetrSichV wird u.a. ausgeführt, dass der Begriff "Änderung?"inhaltlich das wiedergibt, was im bisherigen Recht "wesentliche Änderung" bedeutete.


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