Leitlinie B 2.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 4 "Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme"
Frage:
Fällt die Erprobung vor der erstmaliger Inbetriebnahme unter die BetrSichV?
Antwort:
Es muss unterschieden werden zwischen Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen und solchen vor der Inbetriebnahme.
Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen fallen i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. In einzelnen Fällen können auch Betreiber die Rolle eines Herstellers/Errichters/Montagebetriebes übernehmen (Eigenkonstruktionen). Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen gehören nicht zum Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage. Sie werden z. B. im Hinblick auf eine Konformitätsbewertung für das Inverkehrbringen durchgeführt und dienen z. B. der Feststellung und dem Nachweis der Funktions-/Betriebsfähigkeit gegenüber dem Auftraggeber. Das Inverkehrbringen endet mit dem sog. haftungsmäßigen Gefahrübergang bei der Übergabe der Anlage.
Nach dem Inverkehrbringen übernimmt i. d. R. der Betreiber (oder ein Generalauftragnehmer) die Verantwortung für die überwachungsbedürftige Anlage. Erprobungen (z. B. Einstellungen, Testläufe), die zu diesem Zeitpunkt erfolgen werden von dem Begriff ?Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme? erfasst und fallen unter die BetrSichV. Der Betrieb beginnt i. d. R. mit der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 4 BetrSichV), welche auf Veranlassung und i. d. R. auch unter der Verantwortung des Betreibers/ggf. des betreibenden Arbeitgebers durch eine ZÜS oder in den in § 14 Abs. 3 BetrSichV bestimmten Fällen durch eine befähigte Person erfolgt und durch die die überwachungsbedürftige Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft wird.
Die Übergang vom Hersteller auf den Betreiber sollte vertraglich klar geregelt werden