Leitlinie B 3.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 3 |
Leitlinie zu:
zu § 3 i. V. m. §§ 14 und 15 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgeber und Betreiber"
Frage:
Welche Verantwortlichkeiten kommen auf den Einzelnen zu, wenn eine überwachungsbeürftige Anlage (z. B. Aufzugsanlage) von den Beschäftigen eines Arbeitgebers bei der Arbeit benutzt wird, dieser Arbeitgeber jedoch nicht als Betreiber der Anlage i. S. der Leitlinie B 12.1. zu betrachten ist?
Antwort:
Verantwortlich für die sichere Funktion der Anlage ist der Betreiber. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat er die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeureilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist (siehe auch TRBS 1111).
Ein Arbeitgeber (nicht der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage), dessen Beschäftigte die überwachungsbedürftige Anlage nutzen, ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Benutzung und setzt diese um: z. B. Einweisung und Belehrung der Nutzer, ggf. Einschränkung der Nutzungszeiten, der Nutzungsart oder des Benutzerkreises. Die Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 3 BetrSichV sollte er sich vertraglich vom Betreiber versichern lassen.