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Leitlinie B 12.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 12 „Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer überwachungsbedürftigen Anlage während Wartungsarbeiten"

 

Frage:
Bleibt der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage während der Durchführung einer Wartung oder Prüfung für den sicheren Betrieb der Anlage gemäß §12 BetrSichV verantwortlich oder geht ein Teil seiner Verantwortung auf das Wartungsunternehmen oder die ZÜS über?


Antwort:
Der Betreiber bleibt für die Sicherheit der Anlage auch während der Durchführung einer Wartung bzw. Prüfung verantwortlich. Er hat gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Zum Betrieb gehören gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BetrSichV auch die Wartung sowie die Prüfungen.

Die Vorschriften der §§ 12 ff. BetrSichV richten sich allein an den Betreiber. Lediglich im Innenverhältnis zwischen Betreiber und Wartungsunternehmen bzw. ZÜS können letztere dafür verantwortlich sein, im Rahmen der Wartung bzw. Prüfung dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und Dritte nicht zu Schaden kommen. Das betrifft aber allein die Frage, ob der Betreiber das Wartungsunternehmen bzw. die ZÜS möglicherweise in Regress nehmen kann. Eine solche Vereinbarung ändert hingegen nichts an der öffentlich-rechtlichen Verantwortung des Betreibers.


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