Leitlinie B 13.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 13 i. V. m. § 27 Abs. 2 "Erlaubnisbedürftige Anlagen, die zum 1. Januar 2003 erlaubnisfrei werden"
Frage:
1. Welche Anforderungen werden an bestehende überwachungsbedürftige Anlagen mit Erlaubnis gestellt, die seit 01. Januar 2003 aus dem Erlaubnisvorbehalt herausgefallen sind?
2. Wie ist bei einer Änderung i. S. § 2 Abs. 5 BetrSichV (bisher: wesentliche Änderung) zu verfahren?
Antwort:
1. Gemäß § 27 Abs. 2 BetrSichV bleiben für die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommenen Anlagen die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften über die Beschaffenheit maßgebend. Hierzu gehören auch die in den Erlaubnissen enthaltenen Nebenbestimmungen über die Beschaffenheit.
2. Wird eine Anlage geändert (und nicht wesentlich verändert), so bleibt der allgemeine Bestandsschutz erhalten. Die Nebenbestimmungen der Erlaubnis sind, sofern nach der Änderung noch zutreffend, weiterhin zu beachten und deren Einhaltung bei der Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sowie den folgenden wiederkehrenden Prüfungen zu kontrollieren.
Eine Änderung der Erlaubnis ist weder erforderlich noch möglich, da hierzu die BetrSichV keine Rechtsgrundlage enthält. Für die geänderten Anlagenteile sind die Anforderungen der BetrSichV einzuhalten.