Leitlinie B 13.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 13 i. V. m. § 27 Abs. 1 "erlaubnisfreie Anlagen, die mit Inkrafttreten der BetrSichV erlaubnisbedürftig wurden"
Frage:
Muss für den Weiterbetrieb dieser Anlagen eine Erlaubnis beantragt werden?
Antwort:
Mit Bezug auf § 27 Abs. 1 BetrSichV brauchen die bestehenden Anlagen für den Weiterbetrieb keine Erlaubnis, es sei denn, sie werden wesentlich verändert oder es erfolgt eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst (siehe § 13 Abs. 1 BetrSichV).