Leitlinie B 13.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 13 Abs. 4 "Erlaubnisunterlagen"
Frage:
Führen fehlende Antragsunterlagen zur Verlängerung der Frist oder ist hier eine Untersagung der Montage erforderlich?
Antwort:
Fehlende Antragsunterlagen führen nicht automatisch zur Fristverlängerung. Auf jeden Fall ist eine Aufforderung zum Nachreichen erforderlich, z. B.:
"Ihr Antrag ist unvollständig und kann nicht (abschließend) bearbeitet werden. Es fehlen ...
Der Antrag gilt erst i.S. von § 13 Abs. 2 als gestellt, wenn diesem alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beigefügt sind."
Dementsprechend beginnt die Laufzeit der Frist nach § 13 Abs. 4 BetrSichV erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden.