Leitlinie B 13.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 13 "Weitergeltung von Erlaubnissen"
Sachverhalt:
Ein Betreiber hat für seine überwachungsbedürftige Anlage nach 2003 eine Erlaubnis nach § 13 BetrSichV erhalten und die Anlage erstmals in Betrieb genommen. Diese wird nach den bis dahin geltenden Regeln bestimmungsgemäß betrieben.
Frage:
Kann einem Betreiber einer erlaubnisbedürftigen Anlage die Erlaubnis entzogen werden, wenn sich die Vorgaben in den Technischen Regeln ändern (z.B. hinsichtlich der Anforderungen zur Aufstellung)?
Antwort:
Nein. Eine bereits erteilte Erlaubnis gilt weiter.