Leitlinie B 15.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 15 "Prüfanforderungen für nicht mehr durch Sachverständige prüfpflichtige überwachungsbedürftige Anlagen"
Frage:
Welche Prüfanforderungen werden an überwachungsbedürftigen Anlagen gestellt, die bisher vom Sachverständigen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen waren, die aber entsprechend ihrer Parameter künftig durch befähigte Personen geprüft werden dürfen?
Antwort:
Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV müssen die Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Das bedeutet, die Betreiber haben die Möglichkeit, seit dem 1. Januar 2003 die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Dementsprechend sind u. a. nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 15 BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie die Anforderungen an die befähigte Person festzulegen. Hierbei sind die bisherigen Prüfbedingungen zu berücksichtigen. Die nächste wiederkehrende Prüfung kann dann durch eine befähigte Person erfolgen.