Leitlinie B 15.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 2 "Ordnungsprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen"
Frage:
Müssen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Ordnungsprüfungen nur bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder auch bei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden?
Antwort:
Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus einer technischen Prüfung und einer Ordnungsprüfung (§ 15 Abs. 2 BetrSichV). Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV beauftragten zugelassenen Überwachungsstelle die für die Durchführung der Ordnungsprüfung notwendigen Unterlagen vorliegen.
(Siehe auch TRBS 1201)
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