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Leitlinie B 15.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 "Betreibermitteilung über die Prüffristen"

 

Frage:
Nach § 15 Abs. 3 BetrSichV letzter Satz entfällt die Betreibermitteilung über die Prüffristen nur, wenn die betreffende überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV genannte Anlagenteile enthält (d. h. "Ex-Anlagen" sowie Druckgeräte und einfache Druckbehälter, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen).
Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass bei einer Anlage, die mindestens ein Anlagenteil enthält, welches nicht unter § 14 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV fällt, für alle Anlagenteile die Prüffristen der zuständige Behörde mitzuteilen sind?

Beispiel:
Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Kategorie IV, die Druckgeräte der Kategorie I und eine Anlage im explosionsgefährdeten Bereich enthält.


Antwort:
Die Mitteilung muss für die Gesamtanlage und für die Anlagenteile erfolgen, sofern diese nicht wiederkehrend von einer befähigten Person geprüft werden.


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