Leitlinie B 15.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 "Betreibermitteilung über die Prüffristen"
Frage:
Nach § 15 Abs. 3 BetrSichV letzter Satz entfällt die Betreibermitteilung über die Prüffristen nur, wenn die betreffende überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV genannte Anlagenteile enthält (d. h. "Ex-Anlagen" sowie Druckgeräte und einfache Druckbehälter, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen).
Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass bei einer Anlage, die mindestens ein Anlagenteil enthält, welches nicht unter § 14 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV fällt, für alle Anlagenteile die Prüffristen der zuständige Behörde mitzuteilen sind?
Beispiel:
Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Kategorie IV, die Druckgeräte der Kategorie I und eine Anlage im explosionsgefährdeten Bereich enthält.
Antwort:
Die Mitteilung muss für die Gesamtanlage und für die Anlagenteile erfolgen, sofern diese nicht wiederkehrend von einer befähigten Person geprüft werden.