| Leitlinie B 15.5 | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | 
| Herausgeber:  | Akzeptiert vom LASI: Juli 2003 | 
Leitlinie zu:
				§ 15 Abs. 3 „Betreibermitteilung über die Prüffristen bei vor 01.01.2003 betriebenen Anlagen“ 
Frage:
				Bis wann müssen die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 vom Betreiber ermittelten Prüffristen bei Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2003 betriebenen wurden, der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 3 mitgeteilt werden? 
					
					
				
Antwort:
				Der Verordnungsgeber hat die Pflichten der Betreiber von am 01.01.2003 befugt betriebenen Anlagen auf die Absätze 1 und 2 des § 15 beschränkt. 
				D. h., für diese Anlagen ist keine Betreibermitteilung vorgeschrieben.