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Leitlinie B 15.7

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 5 bis 16 "Maximale Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen"

 

Frage:
Gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, maximale Prüffristen?


Antwort:
Die Prüffristen für Anlagen mit

- Druckgeräten, die nicht von § 15 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV erfasst werden

- einfachen Druckbehältern i. S. der Richtlinie 2009/105/EG, die nicht von § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrSichV erfasst werden

sind entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV auf Grund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Bei diesen Anlagen dürfen die Prüfungen nach § 15 BetrSichV durch befähigte Personen erfolgen.
Längere Prüffristen als die in § 15 Abs. 5, 9 und 12 BetrSichV genannten sind möglich. Für Prüfungen an Rohrleitungen, die nach § 15 Abs. 11 BetrSichV durch befähigte Personen durchgeführt werden dürfen, sind die in § 15 Abs. 5 BetrSichV genannten maximalen Fristen einzuhalten.

Für die Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, ist entsprechend § 15 Abs. 15 BetrSichV die maximale Frist von 3 Jahren einzuhalten.


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