Leitlinie B 15.11 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 1, 3 und 4 "Reihenfolge Prüffristabstimmung - Betreibermitteilung"
Frage:
Dadurch, dass in Abs. 3 erst die Mitteilung an die Behörde genannt wird und in Abs. 4 anschließend die Abstimmung mit der ZÜS aufgeführt wird, kann nach Auffassung einiger Betreiber erst die Meldung an die Behörde erfolgen und danach eine Abstimmung mit der ZÜS.
Antwort:
Der Betreiber hat
1. die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage zu ermitteln
2. die ZÜS zu beauftragen, die Ermittlung der Prüffrist zu überprüfen. Diese bestätigt die Prüffristen oder korrigiert, schaltet ggf. zuständige Behörde ein. Erst nach dieser Überprüfung gibt es die zutreffenden (endgültigen) Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage.
3. die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Behörde mitzuteilen.