www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie B 15.15

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. <1

Leitlinie zu:
§ 15 "Bisher nicht durch Sachverständige wiederkehrend zu prüfende bestehende überwachungsbedürftige Anlagen"

 

Frage:
Es gibt Anlagen, die bisher keiner wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterlagen, aber entsprechend BetrSichV durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind (z. B. Heißwassererzeuger der Gruppe II mit V ≤ 2000 l, aber PS*V > 1000 bar*l).
Ab wann müssen diese Anlagen entsprechend § 15 BetrSichV durch eine ZÜS geprüft werden ?


Antwort:
Entsprechend § 27 Abs. 2 BetrSichV müssen bei den vor dem 1. Januar 2003 bereits in Betrieb genommenen Anlagen die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (z.B. wiederkehrende Prüfungen) bis spätestens 31. Dezember 2007 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Betriebsanforderungen der bis 31. Dezember 2002 geltenden Verordnungen nach § 11 GSG noch angewendet werden, d. h. es ist keine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich.

Diese Übergangsbestimmung gilt jedoch nur für die Anforderungen nach Abschnitt 3 BetrSichV. Deshalb sind die Anlagen seit dem 3. Oktober 2002 durch „beauftragte Beschäftigte“ nach § 8 BetrSichV zu betreiben. Dampfkesselanlagen, die bisher keiner wiederkehrenden Prüfung unterlagen sind bis zum Übergang auf die BetrSichV entsprechend § 10 BetrSichV durch „befähigte Personen“ zu prüfen.


oben