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Leitlinie B 15.17

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 17 „Beantragung einer Prüffristverlängerung bei der zuständigen Behörde durch den Betreiber"

Frage:
Welche Kriterien sind bei einer Fristverlängerung nach § 15 Abs. 17 BetrSichV zu beachten?


Antwort:
Die Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann. Im Einzelnen müssen hierbei die Faktoren Auslegung und Fertigung, dokumentierte Qualität, Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme und betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer berücksichtigt werden.
Der Antrag sollte nicht vor der ersten wiederkehrenden Prüfung gestellt werden, da sich die Anlage erst dann in einem eingeschwungenen Zustand befindet und sich somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prüffristverlängerung zuverlässig beurteilen lässt.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob eine einmalige oder dauerhafte Prüffristverlängerung beantragt wird. Eine Prüffristverlängerung ist immer nur für eine bestimmte Anlage möglich.
Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.
Für den Antrag wird in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme einer ZÜS benötigt.


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