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Leitlinie B 15.18

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 1 „Ermittlung der Prüffristen"

Frage:
Hat der Betreiber bei jeder wiederkehrenden Prüfung Prüffristen erneut zu ermitteln?


Antwort:
Grundsätzlich hat der Betreiber die Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Des Weiteren sind die Prüffristen auf Grund neuer Erkenntnisse beim laufenden Betrieb oder durchgeführter Prüfungen anzupassen.
Erstmalig ermittelte oder angepasste Prüffristen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen (§ 15 Abs. 4 BetrSichV).

Siehe auch TRBS 1201 Nr. 3.5.3
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