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Leitlinie B 21.01

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 21 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen"

Frage:
Welche Anlagen dürfen seit dem 1. Januar 2006 von einer ZÜS geprüft werden?


Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 GPSG dürfen bei „überwachungsbedürftigen Anlagen [, die]

1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 entsprechen oder

2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angewendet werden können,

[...] die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von [amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen] genannten Sachverständigen vorgenommen werden.“

Anlagen, die nicht den harmonisierten Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG entsprechen, dürfen, soweit es sich um die nach der BetrSichV vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen durch ZÜS handelt, bis zum 31. Dezember 2007 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen geprüft werden.
Während der Übergangsfrist der einschlägigen europäischen Richtlinien konnten Anlagen nach harmonisiertem europäischem Recht oder nach nationalem deutschem Recht hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

Dies bedeutet u. a., dass eine Anlage, die nicht nur aus einem/r EG-konformitätsbewerteten

• einfachen Druckbehälter oder

• Druckgerät oder

• Baugruppe

besteht, weil

• sie zusätzliche Anlagenteile im Sinne einer einschlägigen EG-Richtlinie enthält, für die keine EG-Konformitätserklärungen oder -bescheinigungen vorliegen, oder

• über die Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Anlageteilen innerhalb eines Gefahrenfeldes, von denen der sichere Betrieb wesentlich bestimmt wird, keine EG-Baugruppen-Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung vorliegt,

in dem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen geprüft werden darf. Gleichwohl können Anlagenteile, die nach harmonisiertem europäischem Recht hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, von ZÜS geprüft werden.

Aufzugsanlagen, die Personen-Umlaufaufzüge, Bauaufzüge mit Personenbeförderung und Mühlen-Bremsfahrstühle sind, dürfen dem gemäß bis zum 31. Dezember 2007 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen geprüft werden.

Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV dürfen bis zum 31. Dezember 2007 wiederkehrend nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen geprüft werden, da es für diese Anlagen keine Verordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG zur Umsetzung einer EG-Binnenmarktrichtlinie gibt.