www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie B 27.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
zu § 27 Abs. 3 "Prüffristfestlegung für Anlagen, die vor 1. Januar 2003 in Betrieb genommen waren"

 

Frage:
Gelten für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem
01. Januae 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bis zum 31. Dezember 2007 die bekannten Prüffristen laut den alten Verordnungen automatisch weiter oder müssen die Betreiber auch für diese Anlagen sicherheitstechnische Bewertungen durchführen?


Antwort:
Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Mitteilung an die Behörde und der Überprüfung der Prüffristermittlung durch die ZÜS spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden

Dies bedeutet:

1. Es muss eine sicherheitstechnische Bewertung vorgenommen werden, bei der z. B. als neues Element bei Druckanlagen eine Frist für die Prüfung der Anlage zu ermitteln ist. Da im Übrigen bei den überwachungsbedürftigen Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung wegen der vorweggenommenen sicherheitstechnischen Festlegungen in den Verordnungen nach § 11 GSG und in den technischen Regeln entbehrlich war, kann sich auch die sicherheitstechnische Bewertung auf grundsätzliche Überlegungen beschränken.

2. Sofern keine Erkenntnisse über Schädigungen der Anlage oder ihrer Teile vorliegen, können im Regelfall die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen ohne weiter Begründung festgelegt werden.

3. Da mit dem Übergang auf die neuen Betriebsvorschriften die bisher zulässigen Überschreitungen der Prüffrist entfallen, kann es erforderlich sein, den Prüftermin für die künftigen Prüfungen auf einen geeigneteren Zeitpunkt zu verlegen (z. B. bei Dampfkesseln vom Winter auf den Sommer).


oben