Leitlinie B 27.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 27 Abs. 2 "Prüfungen innerhalb der Übergangsfrist"
Frage:
Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV hatte der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezemebr 2007 zu erfüllen.
Heißt dies z. B. bei einem Druckbehälter der Gruppe III nach DruckbehV mit PS > 1000 bar und mit einem Fluid der Gruppe 1, der bisher durch den Sachkundigen geprüft werden durfte, dass eine Festigkeitsprüfung durch eine ZÜS noch bis Ende 2007 erfolgen muss, obwohl dieser Behälter z. B. 9/2002 geprüft wurde und somit erst 9/2012 die Prüffrist abläuft?
Antwort:
Wenn die nach bisherigem Recht durchgeführte letzte wiederkehrende Prüfung ergeben hat, dass der Druckbehälter gefahrlos bis zum Termin der nächsten Prüfung (nach bisherigem Recht) weiter betrieben werden kann, dann kann dieser Termin, auch wenn er den Stichtag 31. Dezember 2007 überschreitet, beibehalten werden. Das kann der Arbeitgeber/Betreiber, wenn er seinen Verpflichtungen nach BetrSichV nachkommt, auch in Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV festlegen.