Leitlinie B 27.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 27 Abs. 2 "Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen"
Frage:
Welche Beschaffenheitsanforderungen gelten für bestehende, auch bisher schon überwachungsbedürftige Anlagen inwieweit wird der Bestandsschutz nach § 27 Abs. 2 BetrSichV für die überwachungsbedürftigen Anlagen durch § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 4 BetrSichV aufgehoben?
Antwort:
Für die Beschaffenheitsanforderungen der überwachungsbedürftigen Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben die Anforderungen zum Zeitpunkt der Installation der Anlage maßgebend. Der Bestandsschutz nach § 27 Abs. 2 BetrSichV gilt solange, soweit nach der Art des Betriebes keine vermeidbaren Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigen oder Dritter bestehen. Eine generelle Nachrüstungspflicht besteht damit grundsätzlich nicht. Gleichwohl hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 und 4 BetrSichV erforderlich sind.