Leitlinie C 1.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d "Rohrleitungen unter innerem Überdruck"
Frage:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV sind Rohreitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen.
Sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für andere als o. g. Fluide (z. B. brandfördernd) von den überwachungsbedürftigen Anlagen ausgenommen oder werden diese über die Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrSichV als Druckbehälteranlagen erfasst?
Antwort:
Entsprechend § 2 Abs. 7 GPSG gehören nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV genannten Rohrleitungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Nach Artikel 9 DGRL werden die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale in unterschiedliche Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1:
hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), sehr giftig, giftig
Gruppe 2:
entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur unter dem Flammpunkt liegt), ätzend.
Dementsprechend muss die Einstufung in Kategorien entsprechend der Diagramme 6 bis 9 der DGRL erfolgen.
Rohrleitungen, die zwar Druckgeräte nach DGRL sind, die jedoch mit Fluiden beaufschlagt werden, die die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale nicht aufweisen, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies gilt nur für Rohrleitungen, die nicht Bestandteil einer Druckbehälter- oder Dampfkesselanlage sind. Rohrleitungen innerhalb einer dieser Anlagen sind Bestandteil dieser überwachungsbedürftigen Anlage.