Leitlinie C 1.7 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Unterscheidung zwischen Dampfkesselanlage und Druckbehälteranlage"
Sachverhalt:
Dampfkessel bzw. Heisswassererzeuger waren nach DampfkV Behälter oder Rohranordnungen in den Dampf oder Heisswasser zur Verwendung außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird.
Frage:
Zählen nach BetrSichV alle befeuerten oder anderweitig überhitzungsgefährdeten Druckgeräte i. S. Art. 3 Nr. 1.2 DGRL als Dampfkessel, auch wenn der Dampf bzw. das Heisswasser nicht außerhalb verwendet wird?
Beispiel:
Kocher in Großküchen, Dampfsterilisatoren
Antwort:
Ja.
Die Unterscheidung zwischen Dampfkesselanlage und Druckbehälteranlage basiert nach BetrSichV allein darauf, ob ausschließlich Druckgeräte i. S. Art. 3 Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 DGRL enthalten sind (>>Druckbehälteranlage) oder mindestens ein Druckgerät i. S. Art. 3 Nr. 1.2 (>>Dampfkesselanlage). Daraus ergeben sich dann auch die weiteren Anforderungen nach Abschnitt 3 BetrSichV (z. B. Erlaubnisvorbehalt).