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Leitlinie C 1.10

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 „Druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen"



Frage:
Welchen Prüfbedingungen unterliegen druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen, die

1. entsprechend Artikel 1 Abs. 3 Druckgeräterichtlinie (DGRL) von dieser ausgenommen sind und

2. ggf. als Bauteile/Baugruppen Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Anlage sind?


Antwort:

1. Für druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen entsprechend Artikel 1 Abs. 3 DGRL (ausgenommen Ziffern 3.3 und 3.19), für die der Hersteller in seinen mitzuliefernden Unterlagen mitteilt, dass sie unter den Ausschluss der DGRL fallen, sind die Prüffristen nach Abschnitt 3 BetrSichV nicht maßgebend.

2. Der Betreiber muss für o. g. Bauteile/Baugruppen in seiner Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnischen Bewertung für überwachungsbedürftige Anlagen zunächst feststellen, ob diese Bauteile/Baugruppen Bestandteile einer überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 1 Abs. 2 BetrSichV sind. Anschließend ist zu prüfen, inwieweit der sichere Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlage durch mögliche Wechselwirkungen betroffen ist.

Beispiel:
Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen, Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung die die Anforderungen des Artikel 1 Abs. 3 Ziffer 3.10 DGRL erfüllen.


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