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Leitlinie C 1.11

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs. 2 „Eingruppierung von Dampfkesseln"



Frage:
Wie ist ein Dampfkessel, der nach DampfkV als Dampferzeuger der Gruppe II zugeordnet war, unter Berücksichtigung des „maßgeblichem Volumen V“ einzugruppieren?
Ist hierbei das gesamte Kesselvolumen entsprechend der Druckgeräterichtlinie oder der entsprechende „Wasserinhalt bis NW“ der Fabrikschildangabe des Dampferzeugers nach § 6 der DampfkV zu berücksichtigen?



Antwort:
Für Dampfkessel, die vor dem Inkrafttreten der 14. GSGV vom 27. September 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der auf dem Fabrikschild angegebene Wasserinhalt für die Einstufung in eine Kategorie maßgeblich.

Bei den danach in Verkehr gebrachten Dampfkesseln ist das gesamte Volumen für Einstufung in die entsprechende Kategorie zu betrachten.