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Leitlinie C 2.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 12 "Begriff Füllanlagen"

 

Frage:
Welcher Anlagenumfang ist nach BetrSichV für Füllanlagen anzusetzen.


Antwort:
Da nach BetrSichV die gesamte überwachungsbedürftige Anlage zu betrachten ist, ergibt sich der Umfang der Füllanlage entgegen den bisherigen Festlegungen nach DruckbehV nicht mehr aus den bisherigen TRG. Die Vorratsbehälter aus denen Gas entnommen wird bzw. auch Pufferbehälter gehören zu der Gesamtanlage.


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